Satzung der Dorfgemeinschaft »Greesberger« Esch 1953 e.V.
Fassung Mai 2005 (alle vorherigen Satzungen treten hiermit außer Kraft)
1 Name, Sitz, Registernummer und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein
führt den Namen Dorfgemeinschaft »Greesberger« Esch 1953 e.V.
(Kurzbezeichnung: DG)
1.2 Sitz der DG ist Köln-Esch; Vereinsadresse ist die Anschrift des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden
1.3 Die DG ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 7015 eingetragen
1.4 Das Geschäftsjahr geht vom 1.7. - 30.6.
2 Zweck des Vereins
2.1 Die DG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke; sie ist politisch und konfessionell neutral.
2.2 Aufgabe der DG ist die Förderung der Traditions- und Brauchtumspflege in Esch,
2.2.1 Organisation und Durchführung der jährlichen Kirmes,
2.2.2 Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu Karneval,
2.2.3 Planung und Gestaltung des jährlichen St. Martinszuges.
2.3 Darüber hinaus kann die DG im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten
2.3.1 Veranstaltungen für Kinder und Seniorinnen/Senioren durchführen,
2.3.2 Gratulationen bei Goldenen Hochzeiten und herausragenden Geburtstagen ihrer Mitglieder sowie bei Jubiläen befreundeter Vereine vornehmen,
2.3.3 einmal im Jahr eine Veranstaltung ausrichten, zu der die Mitglieder freien Eintritt haben,
2.3.4 weitere Veranstaltungen durchführen.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die DG besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3.2 Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und jede juristische Person werden.
3.3 Personen, die sich während ihrer Mitgliedschaft in besonderem Maße um die DG verdient gemacht haben, können vom Vorstand und dem Vorstand als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss von der Mitgliederversammlung per Beschluss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
3.4 Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.
3.5 Alle Mitglieder haben den in der Satzung festgelegten Rechten und Pflichten zu entsprechen.
4 Rechte und Pflichten
4.1 Jedes Mitglied bekundet durch den Eintritt in die DG den Willen, deren zweckgebundene Arbeit zu unterstützen.
4.2 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.3 Jedes Mitglied hat das Recht, sowohl an den Vorstand als auch an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
4.4 Mitglieder der DG erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.5 Die mit einem Ehrenamt in der DG betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener und vom Vorstand zu genehmigender Auslagen.
4.6 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag im voraus zu entrichten.
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied in die DG ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5.1.1 Im Fall der Ablehnung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses über den Vorstand einen Berufungsantrag an die Mitgliederversammlung einreichen, die bei ihrem nächsten Zusammentreffen mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
5.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5.4 Die Austrittserklärung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand der DG zu erfolgen.
5.5 Der Ausschluss erfolgt,
5.5.1 wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist als auch
5.5.2 bei Verstoß gegen die Vereinssatzung sowie bei vereinsschädigendem Verhalten.
5.6 Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit und legt dem betroffenen Mitglied per Einschreiben die Gründe dar.
5.6.1 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann seitens des betroffenen Mitglieds über den Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheids an die nächste Mitgliederversammlung ein Berufungsantrag gestellt werden.
5.6.2 In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstands über den Berufungsantrag mit einfacher Mehrheit.
5.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der DG auf rückständige Beitragsforderungen.
6 Organe des Vereins
Die Organe der DG sind
6.1 die Mitgliederversammlung,
6.2 der Vorstand
6.3 der geschäftsführende Vorstand
7 Die Mitgliederversammlung
ist oberstes Organ der DG. Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung.
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung
7.1.1 ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
7.1.2 Die Einladung ergeht schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen.
7.2 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
7.2.1 die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer,
7.2.2 die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer,
7.2.3 die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands auf Antrag der Kassenprüfer oder eines anderen Mitglieds,
7.2.4 Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
7.2.5 Entscheidung im Falle der Vereinsauflösung,
7.2.6 Festsetzung des Jahresbeitrags.
7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
7.3.1 kann aus besonderen Anlässen und aufgrund dringend notwendiger Entscheidungen jederzeit vom Vorstand einberufen werden;
7.3.2 sie muss auf schriftlich begründetem Antrag mit Benennung der Tagesordnungspunkte von mindestens 10% der Mitglieder hin vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen einberufen werden.
7.4 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
7.5 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
7.5.1 Sofern die Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.5.2 Die Beschlussfassung erfolgt jeweils durch Handzeichen, sofern die Satzung das zulässt und sofern nicht ausdrücklich geheime Abstimmung beantragt wird.
7.5.3 Dies gilt ebenfalls für die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die durch einen von der Versammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt wird.
7.5.4 Bei der Vorstandswahl ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7.6 Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende; bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.
7.6.1 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Beschlüsse im Wortlaut und nach Abstimmungsergebnis festgehalten werden und die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden muss.
8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand der DG besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. und 2. Schriftführer,
dem 1. und 2. Kassierer
und mindestens drei / höchstens sieben Beisitzern.
8.1.1 Alle Vorstandsmitglieder haben in den Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht.
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8.2.1 Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
8.2.2 In den Vorstand gewählt werden kann jedes Mitglied.
8.3 Der Vorstand berät und beschließt in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
8.3.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8.3.2 Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen zwei Wochen mit derselben Tagesordnung eine weitere Vorstandssitzung einberufen werden, die dann, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder, beschlussfähig ist.
8.3.3 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der folgenden Vorstandssitzung mehrheitlich genehmigt werden muss.
8.5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die vakante Position durch ein Mitglied seiner Wahl zu besetzen.
9 Der geschäftsführende Vorstand
9.1 Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der 1. Kassierer/in (im Verhinderungsfall dem/der 2. Kassierer/in)
dem/der 1. Schriftführer/in (im Verhinderungsfall dem/der 2. Schriftführer/in)
9.2 Zur juristischen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt, von denen jedoch eines der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende sein muss.
9.3 Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Vorstandssitzungen vor.
9.4 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte der DG, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können weitere Vorstandsmitglieder eingeladen werden.
9.4.1 Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
10 Vermögen
10.1 Alle Beiträge, Einnahmen und sonstige Mittel der DG dürfen ausschließlich nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
11 Satzungsänderung
11.1 Satzungsänderungen oder eine Neufassung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
11.2 Eine Auflistung der zur Änderung vorgesehenen Satzungsteile oder die vorgesehene Neufassung der Satzung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
12 Auflösung des Vereins
12.1 Solange mindestens zwanzig Mitglieder schriftlich ihre Bereitschaft bekunden, durch ihr Engagement den Fortbestand der DG zu sichern, kann dieselbe nicht aufgelöst werden.
12.2 Die Auflösung der DG kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
12.2.1 Für diese Abstimmung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.
12.2.2 Die DG gilt als aufgelöst, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen.
12.3 Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
12.4 Das Restvermögen des Vereins geht zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Einrichtungen:
a.) den Träger des BZE: z.Zt. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
b.) Förderverein Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße Köln e.V.
c.) SOS-Kinderdorf e.V.